Betriebsrentenstärkungsgesetz: Neuerungen und Arbeitgeberpflichten
Zum 01.01.2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Ziel des BRGS ist die Verbreitung und Stärkung der betrieblichen Altersversorgung vor allem in kleineren und mittleren Betrieben und Vereinen (bisher nutzen hauptsächlich größere Unternehmen die Möglichkeiten und Förderungen umfangreich). Im Ergebnis sollen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kleineren und mittleren Betrieben und Vereinen bei der Versorgung im Alter besser gestellt werden.
Wesentliche Punkte der Neuerungen sind u.a. der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss sowie die Erhöhung des Dotierungsrahmens nach § 3 Nr. 63 EStG. Die Neuerungen betreffen jedoch nicht nur neue Versorgungen, welche in der Zukunft eingerichtet werden. Auch für bereits bestehende Versorgungen gelten die Änderungen.
Wichtig für Arbeitgeber und Personalverantwortliche:
Lassen Sie die bisher bestehenden Regelungen in Ihrem Betrieb bzw. Verein überprüfen, und stellen Sie sich auf die neue Rechtslage ein. Oftmals werden Änderungen der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen als Nachträge zu den Arbeitsverträgen notwendig werden. Passen Sie die betriebliche Altersversorgung rechtzeitig an, bevor Probleme entstehen. Rechtliche Fragen klärt Ihr Steuer- bzw. Rechtsberater. Für die praktische Umsetzung stehe ich Ihnen zur Verfügung.