Entgeltumwandlung
Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass für ihn eine Entgeltumwandlung eingerichtet wird.
Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Bei der Entgeltumwandlung überführen Arbeitnehmer Teile ihres Entgelts ohne Steuer- und Sozialabgabenbelastung direkt in das eigene Altersvermögen. Beiträge, welche für das eigene Altersvermögen zurück gelegt werden, reduzieren das steuer- und sozialabgabenpflichtige (Brutto-)Einkommen, was zu entsprechenden Steuer- und Sozialabgabenersparnissen führt.
Förderbeispiele:
ArbeitnehmerIn | ledig, 30.000 EUR brutto, Steuerklasse I | verheiratet, 100.000 EUR brutto, Steuerklasse III |
Entgeltumwandlung | 1.800 EUR | 3.000 EUR |
Steuervorteil | 486 EUR | 1.273 EUR |
Sozialabgabenvorteil | 374 EUR | 0 EUR |
Förderquote | 48% | 42% |
Unter Umständen beteiligt sich sogar der Arbeitgeber freiwillig an der Versorgung für seine Mitarbeiter. Mit einer sinnvollen Ausgestaltung können der Arbeitgeber und die Mitarbeiter gemeinsam profitieren.
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Die Steuer- und Sozialabgabenersparnisse bei der Entgeltumwandlung lassen sich auch mit einer Berufsunfähigkeitsabsicherung kombinieren (weiter zur Berufsunfähigkeitsabsicherung).